Änderungssperre

Änderungssperre
1. Tatbestand:  Steuerbescheide, die aufgrund einer  Außenprüfung ergangen sind, können wegen  neuer Tatsachen oder  neuer Beweismittel nur geändert werden, wenn eine  Steuerhinterziehung oder leichtfertige  Steuerverkürzung vorliegt (§ 173 II AO).
- 2. Grund für die Regelung: Erhöhte  Bestandskraft derartiger Steuerbescheide und damit erhöhter Vertrauensschutz. Denn eine Außenprüfung hat die umfassende Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung durch die Finanzbehörde zum Ziel, dessen Erreichung der  Steuerpflichtige durch Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten zu unterstützen hat.
- 3. Umfang und Wirkung: Der Umfang der Ä. richtet sich nach dem Inhalt der Prüfungsanordnung. Die Ä. wirkt sowohl zugunsten als auch zu Ungunsten des Steuerpflichtigen. Sie tritt (erst) mit Unanfechtbarkeit der aufgrund der Außenprüfung erlassenen Steuerbescheide ein.

Lexikon der Economics. 2013.

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